§ 1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die PKW-Verwahrung sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich von Flughafenparkplatz-Frankfurt schriftlich anerkannt.

§ 2. Vertragsabschluss

Auf eine Buchungsanfrage des Kunden hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung von Flughafenparkplatz-Frankfurt ein Vertrag über die nachgefragten und bestätigten Leistungen zustande. Vertragspartner sind der Kunde und Flughafenparkplatz-Frankfurt. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Kunden vor, haftet er dem Flughafenparkplatz-Frankfurt gegenüber als Besteller zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern die Flughafenparkplatz-Frankfurt eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten. Der Kunde ist verpflichtet, die Reservierungsbestätigung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu überprüfen und gegebenenfalls unrichtige Angaben unverzüglich an Flughafenparkplatz-Frankfurt mitzuteilen.

Der Vertragsgegenstand beinhaltet die Vermietung eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge zu den hier genannten Bedingungen und eventuellen sonstigen, schriftlich vereinbarten Zusatzleistungen. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages.

Der Vertrag endet mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden.

§ 3. Leistungen, Preise, Zahlung

Flughafenparkplatz-Frankfurt ist verpflichtet, die von dem Kunden gebuchten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden oder vom Besteller veranlassten Leistungen und Auslagen von Flughafenparkplatz-Frankfurt gegenüber Dritten. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate, und erhöht sich der von Flughafenparkplatz-Frankfurt allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann diese den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um maximal 10 % anheben. Die Rechnung von Flughafenparkplatz-Frankfurt ist sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Flughafenparkplatz-Frankfurt kann die Herausgabe des eingestellten Fahrzeuges ohne vorherige Zahlung des Rechnungspreises verweigern. Flughafenparkplatz-Frankfurt ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von Flughafenparkplatz-Frankfurt aufrechnen oder mindern. Sollte sich der Kunde an einem Termin verspäten ohne dies dem Parkplatzbetreiber (Flughafenparkplatz-Frankfurt) mitgeteilt zu haben, ist Flughafenparkplatz-Frankfurt der Annahme des Fahrzeugs am Terminal nicht mehr verpflichtet, und kann für eine besondere Einzelfahrt 20,00€ zusätzlich verlangen.

Das Entgelt für den gebuchten Stellplatz und sonstige Leistungen wird spätestens bei Fahrzeugübernahme am Terminal im Voraus in bar oder oder Banküberweisung vorab bezahlt.

Für bestehende Forderungen aus dem Mietvertrag hat Flughafenparkplatz-Frankfurt ein gesetzliches Pfandrecht am eingestellten Fahrzeug einschließlich des entsprechenden Zubehörs. Flughafenparkplatz-Frankfurt ist ebenfalls berechtigt, die eingestellten Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des entsprechenden Mieters vom Betriebsgelände entfernen zu lassen, wenn zum Beispiel:

  • der Mietvertrag beendet und der Mieter nicht erreichbar ist;
  • ein eingestelltes Fahrzeug durch Mängel eine allgemeine Gefahr darstellt (z. B. undichter Tank u. ä.);
  • ein eingestelltes Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Vertragsdauer durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wurde;
  • das Fahrzeug unberechtigt abgestellt wurde;

§ 4. Rücktritt

Flughafenparkplatz-Frankfurt räumt dem Kunden ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen: Im Falle des Rücktritts eines Kunden hat Flughafenparkplatz-Frankfurt Anspruch auf angemessene Entschädigung. Flughafenparkplatz-Frankfurt hat die Wahl, gegenüber dem Kunden statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Preises geltend zu machen oder kulanterweise auf die Entschädigung zu verzichten.

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Flughafenparkplatz-Frankfurt kein Schaden oder der von Flughafenparkplatz-Frankfurt entstandene Schaden niedriger ist als die geforderte Entschädigungspauschale. Sofern Flughafenparkplatz-Frankfurt den Schaden konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung der reservierten Leistungen von Flughafenparkplatz-Frankfurt sind bei der Schadenberechnung zugunsten des Kunden in Abzug zu bringen. Die vorstehende Regelung über die Entschädigung gilt auch, wenn der Kunde die gebuchte Leistung, ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt. Storniert der Kunde die gebuchte Leistung spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin des Leistungsbeginnes, verzichtet Flughafenparkplatz-Frankfurt auf Entschädigungsansprüche. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich per E-Mail (info@flughafenparkplatz-Frankfurt.de) oder SMS erfolgen. Erscheint der Kunde trotz Leistungsvereinbarung nicht, muss der Kunde die Leistungskosten im vollen Umfang trotzdem bezahlen. Innerhalb der geltenden Frist vom mindestens 24 Stunden, kann auch Flughafenparkplatz-Frankfurt vom Vertrag zurücktreten. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nicht binnen einer hierfür bestimmten Frist geleistet, so ist Flughafenparkplatz-Frankfurt ebenfalls zum Rücktritt der vereinbarten Leistungen berechtigt. Der Kunde und Flughafenparkplatz-Frankfurt sind darüber hinaus jedoch berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Als wichtiger Grund sind im Übrigen insbesondere höhere Gewalt, erhebliche Vermögensverschlechterungen seit Vertragsschluss bzw. die Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder von Flughafenparkplatz-Frankfurt sowie die berechtigte Besorgnis von Flughafenparkplatz-Frankfurt, die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen durch den Kunden werde das Ansehen des Unternehmens oder die Betriebssicherheit gefährden. Die dieses Kündigungsrecht ausübende Partei hat vor Ausübung des Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 5. Haftung durch Flughafenparkplatz-Frankfurt

Flughafenparkplatz-Frankfurt ist mit größter Sorgfalt bemüht, das Fahrzeug des Kunden zu den vereinbarten Zeiten am Abflugterminal der jeweiligen Fluggesellschaft zu übernehmen. Die Rechtzeitigkeit der Ankunft ist jedoch nicht Vertragsgegenstand. Flughafenparkplatz-Frankfurt haftet nicht für Wertgegenstände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst oder unbewusst zurücklässt. Bei Schäden durch Immissionen Dritter ist Flughafenparkplatz-Frankfurt vom Schadenersatz ebenso frei wie bei höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse, Wild- und jeglichen Tierschäden sowie elementare Naturkräfte. Der Kunde haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Rechtsgütern von Flughafenparkplatz-Frankfurt oder Dritter auf dem Betriebsgelände von Flughafenparkplatz-Frankfurt sowie für Schäden, die durch von ihm auf das Betriebsgelände von Flughafenparkplatz-Frankfurt verbrachte Personen oder Sachen verursacht wurden. Unabhängig vom Verschulden haftet der Kunde für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm oder von ihm beauftragte Dritte auf dem Betriebsgelände von Flughafenparkplatz-Frankfurt verbrachte Fahrzeug verursacht werden (z. B. Ölverlust, Feuer, Explosion). Dies gilt auch dann, wenn derartige Defekte nicht in dem Zustandsbericht (Übernahmeprotokoll) über das Fahrzeug aufgenommen worden sind oder bislang unbekannt waren. Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an Flughafenparkplatz-Frankfurt ab, soweit Flughafenparkplatz-Frankfurt aus einem solchen Schadensereignis ihrerseits in Anspruch genommen wird. Im Übrigen haftet Flughafenparkplatz-Frankfurt auf Schadensersatz unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens Flughafenparkplatz-Frankfurt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Flughafenparkplatz-Frankfurt nur und in Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet Flughafenparkplatz-Frankfurt nur, wenn der Flughafenparkplatz-Frankfurt das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -Ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Soweit die Haftung von Flughafenparkplatz-Frankfurt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Flughafenparkplatz-Frankfurt. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche, für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in zwei Jahren.

Haftung für Fahrzeugschäden:

Das Abstellen des Fahrzeuges auf einem der von Flughafenparkplatz-Frankfurt bereitgestellten Parkplätze erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Flughafenparkplatz-Frankfurt übernimmt keinerlei Haftung für den gleichwohl unwahrscheinlichen Fall, dass an einem abgestellten PKW während der Parkdauer eventuell ein Schaden auftritt. Flughafenparkplatz-Frankfurt haftet zudem nicht für Brandschäden oder Diebstahl des Fahrzeuges während der vereinbarten Parkdauer. In keinem Fall haftet Flughafenparkplatz-Frankfurt für vom Fahrer bzw. Kunden auf dem Parkplatzgelände verursachte Unfälle mit Sach- und /oder Personenschäden. Bei Schäden die in der Serviceleistung Hol- und Bring Service (Valetparking) am Frankfurt Flughafen getätigt werden, sind bei jeglichen Schadenfällen ausschließlich über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugbesitzer zu agieren. Das Parkhaus in der Lyoner Straße 32 in Frankfurt ist nicht 24 Stunden besetzt und ist nicht kameraüberwacht. Der Zugang zu dem Parkhaus ist mit Rollgitter gesichert und nur Personen, die im Besitz einer codierten Zugangskarte sind zugänglich.

Ein Ersatzanspruch des Kunden auf Minderung oder Schadenersatz entfällt dann, wenn dieser den Schaden zwecks Schadensfeststellung nicht unverzüglich und noch vor Übernahme des Fahrtzeugs am Ankunftsterminal dem Aufsichtspersonal gemeldet hat.

§ 6. Verhalten auf dem Betriebsgelände

Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kunde hat die durch die Verkehrsführung vorgegebenen Regelungen zu beachten. Jeder Kunde und die von ihm Beauftragten haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Den Anweisungen von Flughafenparkplatz-Frankfurt, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.

Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen bzw. im Fahrzeug befindlichen Müll auf dem Betriebsgelände zu entsorgen. Verunreinigungen, die der Kunde zu vertreten hat, sind unverzüglich und ordnungsgemäß durch diesen zu beseitigen. Anderenfalls ist Flughafenparkplatz-Frankfurt berechtigt, diese Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Im Falle der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers muss die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden erfolgen. In diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme. Auf Verlangen sind Flughafenparkplatz-Frankfurt, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen Fahrzeugschein vorzulegen. In geeigneten Fällen kann auch der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes verlangt werden. Können die vorgezeichneten Dokumente nicht vorgelegt werden, ist Flughafenparkplatz-Frankfurt berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen. In diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 7. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Flughafenparkplatz-Frankfurt. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Frankfurt am Main. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt Frankfurt am Main als Gerichtsstand. Flughafenparkplatz-Frankfurt ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unrichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8. Datenschutz

Die zur Verfügung gestellten Daten werden von Flughafenparkplatz-Frankfurt gemäß Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten von Flughafenparkplatz-Frankfurt im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben.